Duikvaker 2027

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lesen Sie die Bedingungen für die Teilnahme an dieser Veranstaltung.

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Algemene voorwaarden Duikvaker

Artikel 1. Veranstalter
Die Messe wird von The Exhibition Company BV, nachfolgend „Veranstalter" genannt, organisiert.

Artikel 2. Teilnahme und Zahlung
2.1. Die Messebeteiligung ist streng persönlich und darf unter keinen Umständen ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters übertragen werden.
2.2. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass seine Anmeldung vom Veranstalter mündlich bestätigt wurde; auch der gewechselte Schriftverkehr gilt nicht als Nachweis einer solchen Bestätigung.
2.3. Der Antragsteller kann keinerlei Anspruch auf Ausstellungsfläche auf dieser Messe geltend machen, bevor die Organisation das dafür vorgesehene, vom Antragsteller unterzeichnete Anmeldeexemplar in ihren Geschäftsräumen erhalten hat.
2.4. Nach Eingang des Anmeldeformulars und nachdem der Veranstalter über die Annahme oder Ablehnung des Teilnehmers entschieden hat, wird eine Rechnung an den Teilnehmer versandt, die innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung und mindestens 30 Tage vor Messebeginn zu begleichen ist. Mit anderen Worten: Der Teilnehmer erhält erst nach Zahlung des fälligen Betrags Zugang zur Messe. Zahlung per Scheck oder Kreditkarte ist nicht möglich.
Bei verspäteter Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, den gewählten Standplatz einem anderen Teilnehmer zuzuweisen, ohne dass dies einen Anspruch auf Schadensersatz begründet.
2.5. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.6. Der Antragsteller erklärt, alle Konsequenzen zu akzeptieren, die sich aus der Unterzeichnung des Anmeldeformulars ergeben, auch wenn diese Unterzeichnung durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person erfolgt ist.
2.7. Die Unterzeichnung eines Anmeldeformulars verpflichtet dazu, den zugewiesenen Stand spätestens 30 Minuten vor Öffnung bzw. Beginn der Messe zu beziehen und diesen bis zur Schließung in einem gepflegten Zustand zu halten.
Wurde mit dem Aufbau eines zugewiesenen Stands am Tag vor der Öffnung bzw. dem Beginn der Messe bis 12:00 Uhr noch nicht begonnen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, diesen anderweitig zu vergeben, ohne dem ursprünglichen Anmelder eine Entschädigung zu leisten – es sei denn, mit der Organisation wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.8. Die Teilnehmer sind verpflichtet, während der Öffnungszeiten der Messe an ihrem Stand anwesend zu sein. Ist ein Teilnehmer an einem der Messetage nicht anwesend, ist die Organisation berechtigt, auf Kosten des Teilnehmers Maßnahmen zu ergreifen, um den Stand in einem angemessenen Zustand herzurichten.

Artikel 3. Vorbehalt der Ablehnung von Messebeteiligungen
3.1. Der Veranstalter ist berechtigt, einen Antrag auf Messebeteiligung aufgrund von Überzeichnung oder gegebenenfalls ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Nichteinhaltung des Messeregulativs kann für den Veranstalter Anlass sein, Teilnehmer von der Messe auszuschließen, ohne dass die Standmiete erstattet wird.
3.2. Eine Ablehnung der Anmeldung begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung durch den Veranstalter für Schäden, die der Antragsteller oder Dritte infolge dieser Ablehnung geltend machen oder erlitten haben.

Artikel 4. Ausgeschlossene Produkte
4.1. Im Messekomplex sind folgende Produkte nicht zugelassen: brennbare und generell alle Waren, die von der Feuerwehr, dem Hallenbetreiber oder der Organisation als gefährlich oder störend für Teilnehmer oder Besucher eingestuft werden. Für den Bau und die Verkleidung der Standfläche sowie für Dekorationsmaterial dürfen keine leicht entflammbaren Materialien verwendet werden. Werden brennbare Stoffe zur Verkleidung des Stands verwendet, müssen diese ausreichend feuerfest imprägniert sein. Teilnehmer sind verpflichtet, das Verpackungsmaterial ihrer Waren nicht brennbar zu machen und dieses in einem abgeschlossenen Bereich am Standplatz aufzubewahren. Das Vorhalten und der Einsatz von Flüssiggasflaschen innerhalb der Gebäude ist nicht gestattet. Auf entsprechenden Antrag können der Veranstalter und die Feuerwehr für Demonstrationszwecke eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot erteilen.
4.2. Es ist ebenfalls verboten, Fotos oder Druckerzeugnisse politischer Art oder sonstige Dokumente auszustellen oder zu verteilen, die nach Ansicht des Veranstalters dem Ansehen und dem Erfolg der Veranstaltung schaden könnten.

Artikel 5. Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften
5.1. Alle Ausgänge, Durchgänge, Gänge, Notausgänge, Treppen usw. dürfen in keiner Weise ganz oder teilweise versperrt werden.
5.2. Alle Feuerlöschmittel, Hydranten und Absperrschächte müssen jederzeit sichtbar und unmittelbar zugänglich bleiben.
5.3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, allen Anweisungen des Veranstalters, des Hallenbetreibers und/oder der Feuerwehr unverzüglich Folge zu leisten.

Artikel 6. Vermietung von Stand und Standfläche
6.1. Vor Bezug des Stands hat der Teilnehmer oder sein Bevollmächtigter den Nachweis der vollständigen Zahlung der Messebeiträge vorzulegen.
6.2. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich persönlich über geltende Gesetze, Vorschriften, Steuern, Urheberrechte, Genehmigungen, Versicherungen usw. zu informieren.
6.3. Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars bestätigen die Teilnehmer, dass sie über alle günstigen und ungünstigen Gegebenheiten der von ihnen akzeptierten Fläche oder des Standplatzes informiert wurden. Da die Ausstellung in bestehenden Gebäuden stattfindet, sind die zugewiesenen Plätze im vorgefundenen Zustand zu übernehmen.
6.4. Den Teilnehmern wird vom Veranstalter ein Standplatz zugewiesen, der der Art des Unternehmens und der vereinbarten Fläche entspricht. Der Veranstalter berücksichtigt dabei die individuellen Wünsche der Teilnehmer so weit wie möglich.
6.5. Im m²-Preis enthalten sind die allgemeine Hallenbeleuchtung, die Hallenheizung sowie die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen.
6.6. Bei eigenem Standbau muss dieser den für Standardstände geltenden Maßen entsprechen, d. h. eine Höhe von 2,50 m aufweisen und einen professionellen Charakter haben. Die Standwände müssen aus stabilem Material (z. B. Holz oder Kunststoff) gefertigt sein. (Party-)Zelte, Planen oder Stoffe sind nicht gestattet. Weicht die Standhöhe von der genannten Standardhöhe ab, ist der Teilnehmer selbst für eine ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich. Die Baupläne sind dem Messeveranstalter spätestens vier Wochen vor Messebeginn zur Einsicht vorzulegen. Alle Entwürfe bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Die Organisation behält sich das Recht vor, nicht professionelle Stände am Aufbautag abzulehnen.
6.7. Es ist verboten, Materialien in Wände, Böden und Dachbinder des Gebäudes einzubringen. An den Wänden der gemieteten Stände darf nichts befestigt werden. Im Falle von Beschädigungen wird der Schadensbetrag in Absprache mit dem Hallenbetreiber festgestellt und dem Teilnehmer in Rechnung gestellt.
6.8. Bodenbelag und ein Stromanschluss im Stand sind Pflicht. Der Stromanschluss und der Stromverbrauch des Stands werden pro Wandsteckdose berechnet, geeignet für 3 kW, abgesichert mit 16 Ampere.
6.9. Die Untervermietung von Ständen ist nicht gestattet. Der Veranstalter kann in diesem Fall den Stand sofort schließen, ohne dass dem Teilnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz oder Rückerstattung der Standmiete zusteht.
6.10. Die Mindestmietfläche beträgt 9 m². Die Mindesttiefe des Stands beträgt 2 Meter.

Artikel 7. Gestaltung der Stände
Der Veranstalter ist berechtigt, den Stand ohne Vorankündigung zu schließen, wenn der Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen nicht einhält:
7.1. Stände und ausgestellte Produkte sind so aufzubauen, dass sie benachbarte Stände in keiner Weise beeinträchtigen oder Besucher behindern.
7.2. Die Organisation ist berechtigt, Standmaße oder Standplätze zu ändern oder anzupassen, sofern dafür ein Anlass besteht.
7.3. Es ist verboten, Werbemittel zu verteilen oder während der Messe sonstige Werbeaktionen durchzuführen, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters. Muster oder Druckerzeugnisse dürfen nicht außerhalb der zugewiesenen Standfläche verteilt werden. Das Anbringen von Lichtreklame außerhalb der Standfläche ist strengstens untersagt.
7.4. Jede Art von Vorführung oder Werbemaßnahme, die darauf abzielt, Besucher an einen Stand zu locken und für andere Standbetreiber oder Besucher störend sein könnte, ist verboten. Übersteigt der Geräuschpegel bei Vorführungen 60 dB, sind diese – sofern sie nicht im Interesse aller Teilnehmer liegen – in separaten Räumen abzuhalten. Allgemeine Präsentationen der Organisation sind hiervon ausgenommen.

Artikel 8. Aufrechterhaltung der Ordnung
8.1. Der Hallenbetreiber ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinen Gebäuden und auf seinem Gelände verantwortlich. Er erlässt zu diesem Zweck Vorschriften und Anweisungen, die er im Interesse von Ordnung und Sicherheit für zweckmäßig und erforderlich hält, und regelt und beschränkt in Absprache mit dem Veranstalter den Zugang zu seinen Gebäuden und seinem Gelände für Teilnehmer und Besucher. Personal oder Bevollmächtigte des Hallenbetreibers haben, sofern sie sich ordnungsgemäß ausweisen, jederzeit Zugang zu den Hallen einschließlich der Standflächen.
8.2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sowohl die im vorstehenden Artikel genannten Vorschriften und Anweisungen als auch sonstige (behördliche) Vorschriften im Interesse von Ordnung und Sicherheit strikt einzuhalten und zu befolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen sind der Hallenbetreiber und der Veranstalter berechtigt, gegenüber einem Teilnehmer, der der im vorstehenden Satz beschriebenen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen zweckmäßig oder erforderlich erscheinen. Diese Maßnahmen können unter anderem die vollständige oder teilweise Räumung oder Sperrung der Standfläche umfassen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, die Beteiligung des betreffenden Teilnehmers mit sofortiger Wirkung als beendet zu betrachten – ohne den Teilnehmer von der Zahlung aller durch und für ihn entstandenen Kosten zu entbinden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung oder den getroffenen Maßnahmen, und ohne dass dem Teilnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz gleich welcher Art zusteht.

Artikel 9. An- und Abtransport von Produkten
Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für eingegangene Sendungen, für Material zum Einrichten bzw. Aufbau der Stände oder für ausgestellte Produkte und Waren. Die Teilnehmer sind auf eigene Verantwortung, eigenes Risiko und eigene Kosten für den Antransport, das Auspacken, die Ausstellung, das Einpacken und den Abtransport aller für sie bestimmten Produkte verantwortlich. Dies hat durch sie selbst oder ihre Vertreter zu erfolgen. Während der Messelaufzeit dürfen Waren nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters an- oder abtransportiert werden. Nach dem Abbau des Stands ist alles vollständig zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand an den Veranstalter zu übergeben. Der späteste Zeitpunkt hierfür ist angegeben.

Artikel 10. Vertretung
10.1. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl während des Aufbaus, der regulären Öffnungszeiten der Messe als auch während des Abbaus mindestens ein bevollmächtigter Vertreter anwesend ist. Dieser Vertreter muss dem festen Personal des Teilnehmers angehören.
10.2. Die Teilnehmer haben Zugang zur Messe ab einer Stunde vor bis eine halbe Stunde nach den regulären Öffnungszeiten.

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